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(Westfälischer Anzeiger)
>>Das Grundgesetz bietet in Artikel 21, Absatz 2 die Möglichkeit, eine Partei zu verbieten. Danach sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgehen“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die Hürden für solch ein Verbot sind jedoch sehr hoch. Einer ganzen Partei oben Gesagtes nachzuweisen, dürfte sehr schwer werden, befürchten Verfassungsrechtler.
Das Grundgesetz bietet allerdings noch ein weiteres Instrument, das konkret und zielgenau gegen einzelne Verfassungsfeinde eingesetzt werden kann: die Grundrechtsverwirkung. Nach Artikel 18 der deutschen Verfassung können demjenigen Grundrechte entzogen werden, der diese „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“.<<