In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung aber auch ohne Zustimmung der BA erteilt werden. Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Personen, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Personen, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich
vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen.
Zuwanderung von Fachkräften
Zuwanderung von Fachkräften
Der Personenkreis umfasst insbesondere Hochqualifizierte, Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten sowie alle Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland oder eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf absolviert haben.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA für
• Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis.
[§18c Abs. 3 Nr.1 AufenthG]
• Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2023 = 43800 Euro). [§18g Abs. 1 S. 1 AufenthG]
• Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen, staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen. [§ 5 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und - zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. [§ 9 BeschV]
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Berufsausbildung für eine qualifizierte Tätigkeit [§ 18a AufenthG]
• Akademikerinnen und Akademiker, die eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen, die aber die Voraussetzungen der Blauen Karte nicht erfüllen. [§ 18b AufenthG]
• IT-Spezialisten ohne formalen Abschluss mit einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung [§ 6 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer mit einer Berufsausbildung im nicht-reglementierten Bereich, mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren und einer im Ausland erworbenen, dort staatlich anerkannten Berufsqualifikation. [§ 6 BeschV]
• Leitende Angestellte und Spezialisten mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen. [§ 3 BeschV]
• Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2023 = 43800 Euro). [§18g Abs. 1 S. 1 AufenthG]
• Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen, staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen. [§ 5 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und - zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. [§ 9 BeschV]
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Berufsausbildung für eine qualifizierte Tätigkeit [§ 18a AufenthG]
• Akademikerinnen und Akademiker, die eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen, die aber die Voraussetzungen der Blauen Karte nicht erfüllen. [§ 18b AufenthG]
• IT-Spezialisten ohne formalen Abschluss mit einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung [§ 6 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer mit einer Berufsausbildung im nicht-reglementierten Bereich, mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren und einer im Ausland erworbenen, dort staatlich anerkannten Berufsqualifikation. [§ 6 BeschV]
• Leitende Angestellte und Spezialisten mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen. [§ 3 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsabschlüsse eine befristete praktische Tätigkeit ausüben müssen.
[§ 8 Abs. 3 BeschV]