Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat geurteilt, dass sich Deutschland vorläufig am Freihandelsabkommen CETA beteiligen darf. Damit entschieden die Richter zwar gegen mehrere Eilanträge, die Vertragsgegner eingereicht hatten, legten aber Beschränkungen fest (siehe unten). Das Abkommen soll auf dem EU-Kanada-Gipfel in Brüssel Ende Oktober von den EU-Handelsministern unterzeichnet werden.
Obwohl das höchste deutsche Gericht nun keine einstweilige Verfügung gegen CETA erließ, muss erst noch in einem darauf folgenden Prozess, der ein Jahr oder länger dauern kann, endgültig entschieden werden, ob Deutschlands Beteiligung an CETA zulässig ist oder nicht.
Wie die Infografik zeigt, exportiert Deutschland vor allem Kraftfahrzeuge und Maschinen nach Kanada, während aus Kanada vorwiegend Rohstoffe und Maschinen importiert werden. Kanada ist Außenhandelspartner von Deutschland auf Rang 25 (destatis):
Export nach Kanada gesamt in EUR
(http://www.auwi-bayern.de/Amerika/Kanada/Export-Import-Statistik-Kanada.jsp)
2015: 9.913.480.000 2014: 8.627.888.000 Unterschied: 1.285.592.000 (+14.9%)
Import aus Kanada gesamt in EUR
2015: 3.981.787.000 2014: 3.759.026.000 Unterschied: 222.761.000 (+5.93%)
Die vielfältigen Widerstände und Bemühungen der Bürgerinitiativen und verschiedener Abgeordneten um Schutz der Rechte hatten erste Erfolge. Das Gericht verlangt von der Bundesregierung folgende Auflagen, damit CETA angewendet werden darf:
1. Die Schiedsgerichte und weitere Artikel dürfen NICHT vorläufig in Kraft treten. Alles, was nicht zweifelsfrei in der alleinigen Zuständigkeit der EU liegt, darf nicht vorläufig angewendet werden.
2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch rückgekoppelt sein. Sie dürfen NICHT Protokolle und Anhänge alleine ändern. Und Deutschlands Einfluss muss gewahrt bleiben. Zum Beispiel indem festgelegt wird, dass die Position des EU-Vertreters in einem CETA-Ausschuss zuvor einstimmig vom Rat bestätigt wird.
3. Deutschland kann die vorläufige Anwendung einseitig kündigen.
Obwohl das höchste deutsche Gericht nun keine einstweilige Verfügung gegen CETA erließ, muss erst noch in einem darauf folgenden Prozess, der ein Jahr oder länger dauern kann, endgültig entschieden werden, ob Deutschlands Beteiligung an CETA zulässig ist oder nicht.
Wie die Infografik zeigt, exportiert Deutschland vor allem Kraftfahrzeuge und Maschinen nach Kanada, während aus Kanada vorwiegend Rohstoffe und Maschinen importiert werden. Kanada ist Außenhandelspartner von Deutschland auf Rang 25 (destatis):
Export nach Kanada gesamt in EUR
(http://www.auwi-bayern.de/Amerika/Kanada/Export-Import-Statistik-Kanada.jsp)
2015: 9.913.480.000 2014: 8.627.888.000 Unterschied: 1.285.592.000 (+14.9%)
Import aus Kanada gesamt in EUR
2015: 3.981.787.000 2014: 3.759.026.000 Unterschied: 222.761.000 (+5.93%)
Die vielfältigen Widerstände und Bemühungen der Bürgerinitiativen und verschiedener Abgeordneten um Schutz der Rechte hatten erste Erfolge. Das Gericht verlangt von der Bundesregierung folgende Auflagen, damit CETA angewendet werden darf:
1. Die Schiedsgerichte und weitere Artikel dürfen NICHT vorläufig in Kraft treten. Alles, was nicht zweifelsfrei in der alleinigen Zuständigkeit der EU liegt, darf nicht vorläufig angewendet werden.
2. Die CETA-Ausschüsse müssen demokratisch rückgekoppelt sein. Sie dürfen NICHT Protokolle und Anhänge alleine ändern. Und Deutschlands Einfluss muss gewahrt bleiben. Zum Beispiel indem festgelegt wird, dass die Position des EU-Vertreters in einem CETA-Ausschuss zuvor einstimmig vom Rat bestätigt wird.
3. Deutschland kann die vorläufige Anwendung einseitig kündigen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen