Montag, 22. Juli 2024

IW: Leerstehende Wohnungen sind eine Belastung für die Gesellschaft



Laut IW (Institut der Deutschen Wirtschaft) ist der hashtagImmobilienmarkt äußerst gespalten: Auf dem Land und in Ostdeutschland stehen Wohnungen leer, in Metropolen fehlen sie. Insgesamt werden in Deutschland fast zwei Millionen Wohnungen nicht genutzt, zeigen die neuen Zensus-Zahlen. Besonders in strukturschwachen, ländlichen Regionen und Ostdeutschland ist der Leerstand mit zehn Prozent hoch. Doch auch in Metropolen wie Berlin oder Hamburg, in denen Wohnraum händeringend gesucht wird, gibt es tausende leerstehende Wohnungen: in Berlin sind es 40.000, in Hamburg fast 20.000. Teils werden sie saniert, teils nicht genutzt – Eigentümer spekulieren hier auch auf den stetig steigenden Wert von Grund und Boden.

Aus ökonomischer Perspektive belastet Leerstand, der über den normalen Leerstand durch Mieterwechsel entsteht, den Markt und verhindert Effizienz. Auch gesellschaftlich beeinträchtigen leere Wohnungen und Häuser das Zusammenleben: Sie verringern den Wert der Quartiere und der gesamten Region, reduzieren die Lebensqualität und treiben die Kosten für den Erhalt der Infrastruktur bei der verbliebenen Bevölkerung nach oben. Besonders kritisch ist die Situation in Ostdeutschland: Nach wie vor wandern viele junge Menschen, Arbeitskräfte fehlen, die Lebensqualität sinkt, Dörfer verwaisen und vergreisen. Ein Teufelskreis.

Erfreulicherweise gibt es auch positive Entwicklungen: In einigen ostdeutschen Bundesländern wie Brandenburg oder Sachsen-Anhalt siedeln sich immer mehr internationale Konzerne wie Intel oder Tesla an. Fraglich ist, wie sich diese Ansiedlungen langfristig auf das hashtagWirtschaftswachstum im Osten auswirken werden; wurden die Unternehmen vor allem durch staatliche Subventionen in Milliardenhöhe angelockt. Damit die positiven Effekte nicht verpuffen, sind die Landesregierungen jetzt gefordert: Sie müssen hashtagBildung fördern, hashtagFachkräfte aus dem Ausland integrieren und sich für mehr Toleranz und Vielfalt starkmachen. Zudem gilt es, den ländlichen Raum mit einer besseren hashtagInfrastruktur auszustatten und attraktiver zu machen. Das heißt: flächendeckend schnelles 5G-Internet und bessere Anbindung von Bus und Bahn. Nur so bleiben die Regionen auch langfristig attraktiv, und nur so kann dem Leerstand nachhaltig etwas entgegengesetzt werden.

Ein Nest aus Klapperschlangen ... Bild einer Regierung

Fabian Verheij 
Unabhängiger Journalist/Autor, Blogger und Recherche


Eine Beschreibung der Regierung, wie ein Journalist sie nach dem Fall von Rutte in den NL sah, aber eigentlich ein Bild zeichnet, das überall passen könnte, wo es negativ brodelt.

Ein Nest aus Klapperschlangen. Doch wenn ich auf den spirituellen Spiegel, den unsichtbaren Teil blicke, strahlt es pure Bosheit aus. Es ist tatsächlich ein Nest voller kriechender Klapperschlangen, eine Arena des Blutrauschs. Im spirituellen Äquivalent des Repräsentantenhauses kann ich mir vorstellen, dass es nach Schweiß, fauligem Fisch und infizierten Wunden riecht, vermischt mit dem üblen Gestank von halb getrockneten Blutlachen. Ein Hauch von Tod und Zerstörung.

Wer in letzter Zeit, also nach den Wahlen oder auch seit der Gründung, einige Debatten verfolgt hat, kann sich das vielleicht vorstellen. Zumindest, wenn man nicht zu sehr in Blau, Grün oder Rot getüncht ist und den politischen Gegner mit Hass im Blick vernichten will. Denn es ist, zumindest für mich, ein sehr präzises Abbild der emotionalen Verfassung der gesamten Gesellschaft – das spirituelle Wohlergehen unserer Gesellschaft.

Dann möchte ich auf die steuerlose Unsicherheit und Ohnmacht sowie den mangelnden Anstandswillen unserer Regierung hinweisen. Das ist es, was hier in seiner ganzen Hässlichkeit von den „Vertretern“ unserer Gesellschaft gezeigt wird. Etwas, das unsere Gesellschaft in großem Umfang heimsucht und unser tägliches Leben geistig durcheinanderbringt. Denn egal wie schön es in unserer physischen und sichtbaren Welt aussieht, Armut und die andere Seite der Medaille ist das Unsichtbare – die völlige spirituelle Armut, Unsicherheit, Unruhe, Angst und Verzweiflung. Die Ohnmacht und Verzweiflung, die mit der zunehmenden Hoffnungslosigkeit der Generationen einhergeht, die noch nicht begonnen haben. Der immense emotionale Druck, der auf unsere Jugend ausgeübt wird.

Mittwoch, 17. Juli 2024

ICC Internationaler Gerichtshof: Anklage russischer Kriegsverbrecher i.d. UKRAINE - 17.Juli Jahrestag der Internationalen Gerichtsbarkeit

Zuständigkeit in der aktuellen Situation der Ukraine

Die Ukraine ist kein Vertragsstaat des Römischen Statuts, hat jedoch zweimal von ihrem Vorrecht Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für mutmaßliche Straftaten nach dem Römischen Statut, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Statuts anzuerkennen. Mit der ersten von der ukrainischen Regierung abgegebenen Erklärung wurde die Zuständigkeit des IStGH für mutmaßliche Straftaten, die auf ukrainischem Hoheitsgebiet begangen wurden, vom 21. November 2013 bis zum 22. Februar 2014 anerkannt. Mit der zweiten Erklärung wurde dieser Zeitraum unbefristet verlängert, so dass ab dem 20. Februar 2014 im gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine begangene mutmaßliche Straftaten erfasst werden.

Am 28. Februar 2022 kündigte der IStGH-Ankläger an, dass er die Genehmigung zur Einleitung einer Untersuchung der Lage in der Ukraine auf der Grundlage der früheren Schlussfolgerungen des Büros aus seiner vorläufigen Prüfung beantragen werde, die alle neuen mutmaßlichen Straftaten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, einbezieht.

Am 1. März 2022 erhielt das Büro einen Antrag der Republik Litauen als Vertragsstaat. Am 2. März 2022 reichte die folgende koordinierte Gruppe von Vertragsstaaten eine gemeinsame Verweisung ein: Republik Albanien, Commonwealth of Australia, Republik Österreich, Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Kanada, Republik Kolumbien, Republik Costa Rica, Republik Kroatien, Republik Zypern, Tschechische Republik, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Georgien, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Ungarn, Republik Island, Irland, Republik Italien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Neuseeland, Königreich Norwegen, Königreich der Niederlande, Republik Polen, Republik Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Am 2. März 2022 gab der Ankläger bekannt, dass er auf der Grundlage der eingegangenen Befassungen eine Untersuchung der Situation in der Ukraine eingeleitet hat. Im Einklang mit den allgemeinen Zuständigkeitsparametern, die sich aus diesen Befassungen ergeben, und unbeschadet des Schwerpunkts der Ermittlungen umfasst der Umfang der Situation alle vergangenen und gegenwärtigen Vorwürfe von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord, die seit dem 21. November 2013 auf irgendeinem Teil des ukrainischen Hoheitsgebiets von irgendeiner Person begangen wurden.

Am 11. März 2022 bestätigte der Ankläger, dass zwei weitere Staaten, Japan und Nordmazedonien, die Situation in der Ukraine an das Büro verwiesen haben. Am 21. März 2022 informierte Montenegro das Büro über seine Entscheidung, sich der Gruppe der Vertragsstaaten anzuschließen, und am 1. April 2022 schloss sich die Republik Chile der Gruppe der Vertragsstaaten an. 

Am 17. März 2023 erließ die IStGH-Vorverfahrenskammer II im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Haftbefehle gegen zwei Personen: Herrn Wladimir Wladimirowitsch Putin, Präsident der Russischen Föderation, und Frau Maria Aleksejewna Lwowa-Belowa, Beauftragte für die Rechte des Kindes im Büro des Präsidenten der Russischen Föderation. Auf der Grundlage der Anträge der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2023 kam die Vorverfahrenskammer II zu dem Schluss, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass jeder Verdächtige für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung (Kinder) und des rechtswidrigen Transfers der Bevölkerung (Kinder) aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation zum Nachteil der ukrainischen Kinder verantwortlich ist.

Am 5. März 2024 erließ die IStGH-Vorverfahrenskammer II im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Haftbefehle gegen zwei Personen: Herrn Sergej Iwanowitsch Kobylasch, einen Generalleutnant der russischen Streitkräfte, der zum betreffenden Zeitpunkt Befehlshaber der Langstreckenluftfahrt der Luft- und Raumfahrtkräfte war, und Herrn Viktor Nikolajewitsch Sokolow, einen Admiral der russischen Marine, der zum betreffenden Zeitpunkt Befehlshaber der Schwarzmeerflotte war. Auf der Grundlage der Anträge der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 ist die Vorverfahrenskammer II zu der Auffassung gelangt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass jeder Verdächtige für das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte, für das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an Zivilpersonen oder der Beschädigung ziviler Objekte und für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmenschlicher Handlungen verantwortlich ist.

Die Anklagebehörde hat ein spezielles Portal eingerichtet, über das alle Personen, die möglicherweise über relevante Informationen zur Situation in der Ukraine verfügen, die Ermittler des IStGH kontaktieren können.


Angeklagte


Wladimir Wladimirowitsch Putin

Geboren am 7. Oktober 1952, Präsident der Russischen Föderation. Soll für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung (Kinder) und der rechtswidrigen Verbringung der Bevölkerung (Kinder) aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation verantwortlich sein (gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii des Römischen Statuts). Die Verbrechen sollen zumindest ab dem 24. Februar 2022 in den besetzten ukrainischen Gebieten begangen worden sein. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass Herr Putin für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, i) weil er die Handlungen unmittelbar, gemeinsam mit anderen und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts) und ii) weil er es versäumt hat, seine zivilen und militärischen Untergebenen, die die Handlungen begangen oder ihre Begehung zugelassen haben und die seiner tatsächlichen Autorität und Kontrolle unterstanden, gemäß der Verantwortlichkeit des Vorgesetzten angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 Buchstabe b des Römischen Statuts).

Maria Alekseyevna Lvova-Belova

Geboren am 25. Oktober 1984, Beauftragte für die Rechte der Kinder im Büro des Präsidenten der Russischen Föderation. Angeblich verantwortlich für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung (Kinder) und des rechtswidrigen Transfers der Bevölkerung (Kinder) aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation (gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii des Römischen Statuts). Die Verbrechen sollen zumindest ab dem 24. Februar 2022 in den besetzten ukrainischen Gebieten begangen worden sein. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass Frau Lvova-Belova die individuelle strafrechtliche Verantwortung für die genannten Verbrechen trägt, da sie die Taten unmittelbar, gemeinsam mit anderen und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts).

Sergei Iwanowitsch Kobylasch

Geboren am 1. April 1965, Generalleutnant der russischen Streitkräfte, zum fraglichen Zeitpunkt Befehlshaber der Langstreckenluftfahrt der Luft- und Raumfahrttruppen. Verantwortlich für das Kriegsverbrechen der gezielten Angriffe auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der übermäßigen zufälligen Schädigung von Zivilpersonen oder der Beschädigung ziviler Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts. Es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass Herr Kobylasch für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Handlungen gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Streitkräfte angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 Buchstabe a des Römischen Statuts).

Viktor Nikolajewitsch Sokolow

Geboren am 4. April 1962, Admiral in der russischen Marine, zum fraglichen Zeitpunkt Befehlshaber der Schwarzmeerflotte. Verantwortlich für das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an der Zivilbevölkerung oder an zivilen Objekten (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts. Es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass Herr Sokolov für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Handlungen gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Truppen angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 Buchstabe a des Römischen Statuts).

Sergej Kuschugetowitsch Schoigu

Geboren am 21. Mai 1955, Verteidigungsminister der Russischen Föderation zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verhaltens. Wird beschuldigt, das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an Zivilpersonen oder ziviler Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmenschlicher Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts begangen zu haben. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass er für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Handlungen gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b des Römischen Statuts) und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Streitkräfte angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 des Römischen Statuts).

Valery Vasilyevich Gerasimov

Geboren am 8. September 1955, Chef des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation und Erster Stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation zur Zeit der mutmaßlichen Taten. Er soll für das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an der Zivilbevölkerung oder an zivilen Objekten (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts verantwortlich sein. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass er für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Taten gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b des Römischen Statuts) und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Streitkräfte angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 des Römischen Statuts).



foodwatch: Mineralöl in Lebensmitteln, z.B. in US-Cornflakes


(foodwatch/Rauna Bindewald) Mineralöl im Essen: Seit Jahrzehnten hat sich daran nichts geändert. Jetzt endlich gibt es einen europäischen Gesetzesentwurf – doch der droht von der Lebensmittel-Lobby verwässert zu werden. Gemeinsam fordern wir: Effektive Mineralöl-Grenzwerte für alle Lebensmittel!


Gesundes Frühstück mit Cornflakes? Nicht mit Kellogg's Cornflakes. 2015 wiesen wir erstmals schädliche Mineralölrückstände in Cornflakes nach und nun – neun Jahre später – wurden erneut Rückstände in Kellogg's Special K Classics gefunden.[1] [2] Krebserregende Mineralöl-Kontamination ist vermeidbar, doch die Industrie ignoriert das Problem. [Was ist mit den anderen Marken? Anm.d.Red.]

Wir fordern: klare Gesetze, die Unternehmen zwingen, Verantwortung zu übernehmen. 

Nach jahrelangem Einsatz stehen wir kurz vor unserem Ziel: Die Europäische Kommission hat Grenzwerte für Mineralöl vorgeschlagen. Bereits am 12. Juni steht das Thema auf der Tagesordnung im entscheidenden EU-Gremium. [3] Doch es besteht die Gefahr, dass die Minister:innen auf Druck der Industrie mehr Ausnahmen oder längere Übergangsfristen zulassen. 

Genau deshalb müssen wir unsere Anstrengungen erst recht verstärken! Vor der Sitzung wollen wir den Minister:innen 100.000 Unterschriften zukommen lassen - bitte helfen Sie mit! Wir müssen den EU-Minister:innen klar machen: Verbraucher:innen akzeptieren keine Kompromisse bei der Lebensmittelsicherheit! 


Nudeln, Brühwürfel, Schokolade, sogar Säuglingsmilchnahrung: Viele alltägliche Lebensmittel enthalten schädliche Mineralöle. Diese können sich in unserem Körper anreichern und zum Teil krebserregend sein. Der Giftstoff kann in jeder Phase ins Produkt gelangen: bei der Ernte, bei der Verarbeitung oder sogar durch die Verpackung. [4]

Vor zwölf Jahren sind wir das erste Mal auf das Thema Mineralöl-Verunreinigungen im Essen aufmerksam geworden. Seitdem haben wir mehrere Mineralöl-Labortests durchgeführt, unzählige Briefe an nationale und europäische Behörden geschrieben und zahlreiche Unterschriften gesammelt. Jetzt hat die Europäische Kommission endlich einen Gesetzesentwurf für Mineralöl-Grenzwerte vorgelegt. Dieser Entwurf ist ein guter Schritt, beinhaltet aber selbst noch Ausnahmen. 

Unsere Forderung ist klar: eine Null-Toleranz-Grenze für Mineralöl in allen Lebensmitteln. Unterschreiben Sie gegen schädliche Mineralöle in unseren Lebensmitteln und fordern Sie die Minister:innen aus den 27 EU-Mitgliedsstaaten auf, für sichere Lebensmittel zu stimmen!


Montag, 15. Juli 2024

Kurzfassung/Ausschnitt der Regelung der Fachkräfte-Zuwanderung

(BA - Merkblatt 7 - Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland) Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt. Soweit eine Zustimmung der BA (Bundesagentur für Arbeit)  zur Aufnahme der Beschäftigung erforderlich ist, wird diese Zustimmung in einem behördeninternen Verfahren eingeholt.

In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung aber auch ohne Zustimmung der BA erteilt werden. Dieses Verfahren gilt sowohl für neu einreisende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für Personen, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 

Personen, die neu zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland einreisen möchten, müssen grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland (Botschaft, Konsulat) für die Arbeitsaufnahme ein Visum beantragen. 


Zuwanderung von Fachkräften 

Der Personenkreis umfasst insbesondere Hochqualifizierte, Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten sowie alle Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland oder eine gleichwertige ausländische Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf absolviert haben.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne Zustimmung der BA für 

• Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis. [§18c Abs. 3 Nr.1 AufenthG]
• Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2023 = 43800 Euro). [§18g Abs. 1 S. 1 AufenthG]
• Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen, staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen. [§ 5 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und - zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder - sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten. [§ 9 BeschV]

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung mit Zustimmung der BA für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Berufsausbildung für eine qualifizierte Tätigkeit [§ 18a AufenthG]

• Akademikerinnen und Akademiker, die eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen, die aber die Voraussetzungen der Blauen Karte nicht erfüllen. [§ 18b AufenthG]
• IT-Spezialisten ohne formalen Abschluss mit einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung [§ 6 BeschV]
• Ausländerinnen und Ausländer mit einer Berufsausbildung im nicht-reglementierten Bereich, mit mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren und einer im Ausland erworbenen, dort staatlich anerkannten Berufsqualifikation. [§ 6 BeschV]
• Leitende Angestellte und Spezialisten mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen. [§ 3 BeschV]  
• Ausländerinnen und Ausländer, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsabschlüsse eine befristete praktische Tätigkeit ausüben müssen. [§ 8 Abs. 3 BeschV]

Sonntag, 14. Juli 2024

foodwatch: Mogelpackungen und versteckte Preiserhöhungen

Foto: Verbraucherzentrale










(foodwatch) Jedem fallen die schwindenden Mengen der Lebensmittel in derselben Verpackung wie vorher auf. Das verärgert die Konsumenten. Der Soja-Joghurt von Alpro ist irgendwie schneller leer als sonst. Ah, nur noch 400 Gramm drin. Und bei Eis am Stiel von Milka geht plötzlich ein Familienmitglied leer aus, es sind nur noch drei in der Verpackung. Auch die Verbraucherzentrale spricht von einem “Beschwerde-Rekord”.[1] Bei dem Milka-Eis hat Mondelez den Preis so um satte 48 Prozent erhöht. In anderen Fällen stieg der Preis sogar um mehr als 100 Prozent.[2]
 
Das ist besonders dreist, weil viele gerade mehr aufs Geld achten müssen. Wohnen, Heizen, Essen – alles ist teurer geworden.[3] Da trifft es besonders hart, wenn einem unbemerkt das Geld aus der Tasche gezogen wird.

In Frankreich will die Regierung Hersteller nun per Gesetz verpflichten, einen verringerten Inhalt deutlich zu kennzeichnen.[4] Damit reagiert Wirtschaftsminister Bruno Le Maire auf eine Kampagne von foodwatch Frankreich. Und in Deutschland? Droht Stillstand. Denn die Ampel-Regierung kann sich – mal wieder – nicht einigen. Schreiben Sie jetzt an die Bundesregierung und fordern Sie: Stoppt die versteckte Preis-Abzocke!

Fotos: Verbraucherzentrale


Der französische Supermarkt Carrefour will mit Aufklebern am Regal auf verkleinerte Verpackungen hinweisen.[4] Auch Edeka Deutschland denkt darüber nach.[5] Doch Edeka ist nur eine Supermarktkette unter vielen – damit die Abzockerei wirklich ein Ende hat, müsste die 
deutsche Regierung ein Gesetz wie in Frankreich auf den Weg bringen.

Und tatsächlich: Bundesumweltministerin Lemke hat angekündigt, gleichbleibend große Verpackungen bei verringertem Inhalt zu verbieten.[6] Aber das reicht nicht aus: Denn wenn die Verpackung plötzlich ein wenig kleiner ist, fällt das beim Einkauf nicht unbedingt auf. Die alte Verpackung steht ja in der Regel nicht direkt daneben. Wir fordern deshalb: Wenn der Inhalt kleiner wird, der Preis aber nicht, müssen Hersteller das klar kennzeichnen! 

Dagegen steht aber noch die FDP. Sie will – mal wieder – keine Beschränkungen für Hersteller und Handel: “Ein gesetzliches Schrumpfungsverbot braucht es nicht.”[7]  Was es nun braucht, ist die laute Stimme von uns Verbraucher:innen – damit die Ampel trotz der FDP eine Kennzeichnungspflicht einführt. Schreiben Sie jetzt an die zuständigen Minister:innen der Ampel-Koalition!

Für wahre Preise unterschreiben

Freitag, 12. Juli 2024

Institut der deutschen Wirtschaft: NRW könnte erfolgreich zu einem neuen klimaneutralen Wirtschaftsstandort umgebaut werden

(Michael Hüther, Institut der deutschen Wirtschaft) "... Derzeit werden in NRW rund 30 Prozent der bundesdeutschen CO₂-Emissionen emittiert, danach folgen Bayern mit elf Prozent sowie Baden-Württemberg und Niedersachsen mit jeweils rund neun Prozent. Allerdings erwirtschaftet NRW aber nur rund 20,6 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts, kaum mehr als Bayern (18,5 Prozent). Das bedeutet: NRW muss deutlich mehr in den klimaneutralen Umbau investieren als andere – eine gigantische Herausforderung.

Kürzlich haben wir im Rahmen von Fin.Connect.NRW berechnet, was der Umbau kosten wird. Demnach braucht NRW jährlich mindestens 100 Milliarden Euro, um die klimaneutrale und digitale HashtagTransformation stemmen zu können. Allein für Dekarbonisierung entfallen rund 80 Milliarden Euro, davon benötigt die Industrie 19 Milliarden Euro. Der Verkehr schlägt mit 17 Milliarden Euro zu Buche, der Gebäudesektor benötigt 15 Milliarden, der Energiesektor 23 Milliarden Euro. ..."

Der Prozess kostet zwar 100 Mrd.€ im Jahr, dafür kann ein mächtiger Industriestandort wiederbelebt werden.

Donnerstag, 11. Juli 2024

Wir dürfen fleißige Steuerzahler sein und zahlen schon lange mehr Abgaben, als wir glauben




Ihr Bund der Steuerzahler: 

Seit 11:08 Uhr am heutigen Donnerstag arbeiten die Bürger für ihr eigenes Portemonnaie. Das gesamte Einkommen, das die Steuer- und Beitragszahler vor diesem Datum erwirtschaftet haben, haben sie – rein rechnerisch – in Form von Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt. Demnach gehen von jedem verdienten Euro 52,6 Cent an den Staat – nur 47,4 Cent bleiben zur freien Verfügung.

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Belastung damit um rund 0,1 Prozentpunkte gesunken. Hätte es im Einkommensteuertarif 2024 keinen Abbau der kalten Progression gegeben, wäre die Belastungsquote um rund 0,35 Prozentpunkte höher ausgefallen und hätte dann knapp 53 Prozent betragen.

Unter dem Strich bleibt den Steuerzahlern nicht einmal die Hälfte ihres Einkommens zur freien Verfügung. Wie sich das ändern kann und welche Steuern und Abgaben die Steuerzahler besonders ärgern, lesen Sie im Belastungs-Check 2024, den Sie bestellen können.



Montag, 8. Juli 2024

BdB Bundesverband der Berufsbetreuer: Detaillierte Auseinandersetzung mit dem "natürlichen Willen einer (betreuten) Person"

Stellungnahme



(BdB) Behandlungen gegen den natürlichen Willen einer betreuten Person außerhalb eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus - sogenannte ambulante Zwangsbehandlungen - sind zurzeit aus guten Gründen unzulässig.


Zum einen besteht im Fall der Anwendung von Zwang auch immer ein gewisses Verletzungsrisiko. Schon deshalb sollte eine solche Maßnahme ausschließlich in einer Klinik stattfinden, damit jederzeit ohne Verzögerung auf ärztliche Hilfe zurückgegriffen werden kann. Zudem muss mit Komplikationen bzw. Nebenwirkungen gerechnet werden - auch deshalb sollte immer ein Arzt zur Verfügung stehen.
Und schließlich ist eine fachlich versierte Nachbehandlung außerhalb eines Krankenhauses kaum möglich.
Als weiteres ist zu befürchten, dass eine Zwangsbehandlung - auch, wenn sie zunächst nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig wäre - nach und nach in immer mehr Fällen als „milderes Mittel“ akzeptiert wird, die erste Ausnahmeregelung also eine Art „Türöffnerfunktion“ hätte und Zwangsbehandlungen am Ende der Entwicklung der Normalfall werden würden.

Generell würde die Einführung leicht durchsetzbarer Zwangsbehandlungen den Entwicklungen in der modernen Psychiatrie entgegenstehen, könnte die Behandlungskultur hin zu simplifizierenden Strategien verändern und die Dynamik der Entwicklung von Alternativen zu Zwangsmaßnahmen konterkarieren.
Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang die seit Jahren bekannten strukturellen und personellen Probleme v.a. in stationären Pflegeeinrichtungen. Gerade in einer Zeit zunehmender ökonomischer Einsparungen besteht die große Gefahr, die Möglichkeit des Zwangs nicht zur ultima ratio, sondern als günstige Versorgungsstrategie „schwieriger“ Personengruppen zu nutzen.

Vermutlich würde im Übrigen auch die Hemmschwelle sowohl für die für die Beantragung als auch für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung abnehmen, da z.B. eine ohne die Anwendung körperlicher Gewalt in Zusammenhang mit einer Zuführung in der gewohnten Umgebung des Betroffenen vorgenommene Behandlung als nicht so starker Eingriff empfunden wird wie eine mit einem mit Gewalt erzwungenen Ortswechsel verbundene Behandlung. In der Folge würden möglicherweise auch die Bemühungen nachlassen, Alternativen zu solchen Behandlungen gegen den natürlichen Willen eines Menschen zu finden.

Der Verband ist der Ansicht, dass grundsätzlich ein Richtungswandel beim Umgang mit Zwang stattfinden muss und es keine Option ist, stattdessen neuere „mildere“ Formen von Zwang zu etablieren. Das System muss in allen Teilen praktisch befähigt werden, Zwang im Zusammenhang mit Unterbringung und Behandlung zu vermeiden. 

Zwangsmaßnahmen sind dabei auch im Lichte der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu bewerten, die mit ihrer Ratifizierung im Jahr 2009 Gesetzeskraft in Deutschland erlangt hat und Zwangsmaßnahmen als unvereinbar mit Artikel 14 UN-BRK ansehen. 2015 hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen Behinderungen die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland erstmals überprüft und äußerte sich 3/4 besorgt über die Anwendung von Zwang und unfreiwilliger Behandlung gegenüber Menschen mit psychosozialen Behinderungen sowie den Mangel an verfügbaren Daten über Zwangsunterbringungen und -behandlungen und empfiehlt, mögliche Menschenrechtsverletzungen in der psychiatrischen Versorgung und in der Altenpflege zu untersuchen (vgl. Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands vom 13. Mai 2015).
Und schließlich sind Betreuer*innen möglicherweise selbst in derartigen Situationen überfordert, da Ihnen die notwendige Fachkenntnis fehlt, um sich ein eigenes Urteil über die Notwendigkeit einer  Behandlung gegen den natürlichen Willen eines Klienten bzw. einer Klientin und mögliche Alternativen zu bilden. Das dürfte zumindest auf die Mehrzahl der ehrenamtlichen Betreuer*innen und zu einem Teil auch auf Berufsbetreuer*innen zutreffen. Zwar gibt es seit dem 1.1.2023 gem. § 23 Abs 1 Nr. 2 und Abs. 3 BtOG i.V.m. § 3 BtRegV verbindliche Vorgaben für ein von Betreuern und Betreuerinnen nachzuweisendes Grundwissen, es ist aber zweifelhaft, ob dieses ausreicht, um in entsprechenden Fällen eine fundierte eigene Meinung bilden zu können. Das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz sieht zudem ausdrücklich keine Ressourcen für zeitintensive Beratungsprozesse vor. Unter den prekären Arbeitsbedingungen beruflich tätiger Betreuer*innen könnte es an dieser Stelle einladend wirken, verfrüht ambulante Zwangsmaßnahmen einzuleiten.

Gleichfalls ist zu befürchten, dass Betreuer*innen sich deshalb leicht zu einer Beantragung und schließlich auch Durchsetzung einer Zwangsbehandlung „überreden“ lassen, weil sie - wie oben dargelegt - die Notwendigkeit nicht ausreichend selbst abschätzen können. Unter den gegenwärtigen Bedingungen dürften Betreuer*innen deshalb in vielen Fällen als zuverlässiges Korrektiv gegenüber Wünschen von Ärzten*innen und evtl. auch Einrichtungen oder Angehörigen ausscheiden.

Wir halten es daher für angebracht, in besonderen Situationen - neben dem eigentlichen Betreuer bzw. der eigentlichen Betreuerin - speziell geschulte Betreuer*innen einzusetzen. Diese sollten so ausgebildet werden, dass sie besondere Kenntnisse in medizinischen Fragen vorweisen können, sie beurteilen können, ob es Alternativen zu der in Aussicht genommenen Behandlung gibt und die zudem in der Gesprächsführung geschult sind, um möglichst doch eine Zustimmung des/der Betroffenen zu der beabsichtigten Maßnahme zu erhalten. Betreuer*innen mit einer solchen Spezialqualifikation („Fachbetreuer*in für Zwangsmaßnahmen“ oder etwas weiter gefasst „Fachbetreuer*in für grundrechtlich relevante Angelegenheiten“) stünden bei sensiblen Entscheidungen über Eingriffe in die Freiheitsrechte den betroffenen Menschen zur Seite.

Entscheidungen über derartige Behandlungen sollten künftig nur solchen Fachbetreuer*innen unter der Voraussetzung einer richterlichen Genehmigung vorbehalten sein. Mit den genannten Maßnahmen würden deutliche Impulse zur grundlegenden Fortentwicklung der psychiatrischen Versorgung gesetzt werden, Zwang im Zusammenhang mit Unterbringung und Behandlung könnte deutlich verringert werden und für betroffene Personen würde dies eine Stärkung der selbstbestimmten Entscheidung durch geeignete Unterstützung bedeuten.

BdB Bundesverband der Berufsbetreuer: Geplante medizinische Zwangsbehandlungen im häuslichen Rahmen soll dringend von Fachbetreuern überwacht werden

Ein Gegensatz: das Interesse der Mehrheit oder das Leid des Einzelnen


(BdB) Zwangsbehandlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie zum Schutz des Betroffenen vor schweren gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod unerlässlich sind und der Betroffene die Notwendigkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Aktuell ist die Durchführung nur in Krankenhäusern erlaubt, da dort eine adäquate medizinische Versorgung und ggf. erforderliche Nachbehandlungen gewährleistet sind. Das Gericht prüft, ob Zwangsbehandlungen zukünftig in Ausnahmefällen auch außerhalb von Krankenhäusern in einem ambulanten Kontext zulässig sein sollen, wenn auch dort eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Hintergrund sind gesundheitliche Nachteile, die durch eine Verlegung in ein Krankenhaus entstehen können, wie beispielsweise massive (Re-)Traumatisierungen.

Dazu hat der BdB eine Stellungnahme abgegeben. BdB-Jurist Kay Lütgens: „Es ist zu befürchten, dass erste Ausnahmen vom Verbot einer ambulanten Zwangsbehandlung zu einer Art „Dammbruch“ führen könnten, weil eine Behandlung im eigenen Wohnumfeld von Dritten als eine weniger einschneidende Maßnahme angesehen wird.“ Eine strikte Ablehnung von Lockerungen bedeutet jedoch auch, dass einzelne Menschen im Interesse einer Mehrheit quasi „geopfert“ würden. Kay Lütgens erläutert: „Einzelne Personen werden enormen Strapazen ausgesetzt, verbunden mit gravierenden gesundheitlichen Nachteilen, nur um eine ambulante Zwangsbehandlung grundsätzlich zu vermeiden.“

In diesem Spannungsfeld kann sich der BdB eine moderate Lockerung der jetzt geltenden Regeln vorstellen – jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Der BdB hält es beispielsweise für angebracht, neben dem*der rechtlichen Betreuer*in speziell geschulte Fachbetreuer*innen einzusetzen.

Eingriff in Grundrechte


Verbandsjurist Kay Lütgens: „Jede Zwangsmaßnahme – ob ambulant oder stationär – ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen. Grundsätzlich ist Zwang mit Artikel 14 der UN BRK, der das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen garantiert, unvereinbar. Ein grundsätzlicher Wandel im Umgang mit Zwang ist notwendig, um die Rechte und Würde der betreuten Personen zu schützen.“ Es sei deswegen keine Option neuere „mildere“ Formen von Zwang zu etablieren.

Es sei grundsätzlich die Alternative zu wählen, die den Einzelnen am wenigsten belaste, sagt Kay Lütgens: „Jede*r Bürger*in hat ein Recht auf Schutz. Zwangsmaßnahmen sind aus unserer Sicht nur dann zulässig, wenn sie die Betroffenen geringstmöglich belasten und tatsächlich nötig sind, um schwerste gesundheitliche Schäden zu vermeiden – eben als ultima ratio!“

Hemmschwelle könnte sinken


Seit Jahren kämpfen Pflegeeinrichtungen mit dem Fachkräftemangel. Der BdB warnt vor der Gefahr, dass Zwang bei Lockerungen im ambulanten Kontext nicht nur als ultima ratio eingesetzt werden könnte, sondern „als günstige Strategie für die Versorgung ‚schwieriger‘ Personengruppen. Dies könnte dazu führen, dass die Hemmschwelle für Beantragung und gerichtliche Genehmigung von Zwangsbehandlungen sinkt“, so Lütgens weiter.


Mehr Informationen:

www.berufsbetreuung.de | X: @BdB_Deutschland

Samstag, 6. Juli 2024

Erschreckend: Die deutsche Wirtschaft verliert jährlich 49 Milliarden Euro durch Fachkräftemangel

Fachkräftemangel: Wirtschaft verliert 49 Milliarden Euro im Jahr

Werkstätten ohne Mechaniker, Baustellen ohne Elektriker und Altenheime ohne Pfleger: In der ganzen Republik fehlen Fachkräfte. Deutschland geht dadurch viel Geld verloren. Denn ohne Fachkräftemangel könnten deutsche Unternehmen in diesem Jahr bei Vollauslastung 49 Milliarden Euro mehr erwirtschaften, wie eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt.

45,9 Millionen Menschen haben vergangenes Jahr in Deutschland gearbeitet – so viele wie noch nie. Und trotzdem fehlen branchenübergreifend Fachkräfte. 2023 konnten 570.000 Stellen nicht besetzt werden. Für die Unternehmen im Land bedeutet das: Eigentlich könnten sie mehr produzieren, doch dafür fehlen Mitarbeiter. 2024 gehen der deutschen Wirtschaft dadurch Produktionskapazitäten im Wert von 49 Milliarden Euro verloren. Das zeigt eine neue IW-Studie, die das Produktionspotenzial mithilfe des Global Economic Model von Oxford Economics berechnet. Folgekosten des Fachkräftemangels, wie beispielsweise Stress durch Mehrarbeit oder entgangene Innovationen, sind in dieser Summe noch gar nicht enthalten.

Verluste steigen weiter

Weil die geburtenstarken Jahrgänge, auch Babyboomer genannt, in den kommenden Jahren in Rente gehen, dürfte die Fachkräftelücke in Zukunft noch größer werden. Mit ihr wächst dann auch das verloren gegangene Produktionspotenzial: Laut Modell steigen die Kosten des Fachkräftemangels im Jahr 2027 auf 74 Milliarden Euro. 

Auch im Alter noch arbeiten 

Um die Fachkräftelücke zu verringern, braucht es vor allem gut qualifizierte Zuwanderer. Unternehmen können die neue Anerkennungspartnerschaft des überarbeiteten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nutzen, um ausländische Fachkräfte schneller nach Deutschland zu holen. „Besonders effektiv wäre es außerdem, wenn ältere Beschäftigte länger arbeiten würden“, sagt Studienautor und Ökonom für Fachkräftesicherung, Alexander Burstedde. „Unternehmen könnten ihre erfahrenen Mitarbeiter mit passenden Angeboten länger im Betrieb halten.“

Freitag, 5. Juli 2024

Ein erster wichtiger Schritt an den Verhandlungstisch Ukraine und Russland

Der aktuelle Vorschlag von Wladimir Putin, die Krim zu teilen und die besetzten Gebiete bis auf einige Ausnahmen zu behalten, ist ein sensibles Thema. Der erste Schritt zu einer diplomatischen Lösungen, allerdings noch sehr eigennützig und ungerechtfertigt.

Die Ukraine sollte sofort eine Diskussion und Überlegungen mit wichtigen internationalen Partnern und Verbündeten im Rahmen der EU, NATO, des Schweizer Friedensgipfels und natürlich der UN-Generalversammlung beginnen, um ihre Position zu koordinieren und Unterstützung zu mobilisieren. Der Vorschlag muss erörtert werden und eine internationale Reaktion formuliert. Trumps Vorschläge müssen auch mitberücksichtigt werden.

Die Ukraine kann den Vorschlag von Putin jederzeit ablehnen und auf der Souveränität und territorialen Integrität ihres Landes bestehen. Das Angebot berücksichtigt nicht die illegale Aneignung der gesamten besetzten Gebiete, auch nicht die immensen Schäden und erforderlichen Investitionen zum Neuaufbau. Vom Blutopfer der Bewohner und Soldaten noch gar nicht gesprochen. Die Nation würde durch Russland angefressen bleiben, was nicht interessant ist, der Schadenverursacher will sich siegreich aus der Affäre ziehen.

Präsident Wolodmyr Selenskyi  könnte den Konflikt mit Russland vor die UN-Generalversammlung oder den UN-Sicherheitsrat bringen, um eine gemeinsame friedliche Lösung zu suchen, auch um die UN bei diplomatischen Lösungen einspannen.

Die Einbeziehung von Experten für internationales Recht und Politik schafft Klarheit, welche Entscheidungen sich wie auf die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine auswirken.

Die Ukraine könnte die UN um Vermittlung bei den Verhandlungen bitten, um sicherzustellen, dass diese fair und transparent verlaufen. Eventuell könnte später eine UN-Friedensmission eingesetzt werden, um die Umsetzung eines möglichen Abkommens zu überwachen und zu gewährleisten. Auch der Einsatz einer Schutztruppe zur Sicherstellung, dass die Menschenrechte in den betroffenen Gebieten respektiert und eingehalten werden, und zum kontrollierten Abzug Putins wäre ein Thema.

Die internationalen Sanktionen gegen Russland werden sicher nicht gelockert vor einem spürbaren Frieden, erst nachdem ein akzeptabler und gerechter Kompromiss erreicht wurde.

Die internationale finanzielle und militärische Unterstützung für die Ukraine, um ihre Verhandlungsposition zu stärken, wird natürlich auch beibehalten werden.

Vielleicht müssen innerhalb der Ukraine, einschließlich der betroffenen Regionen, Befragungen stattfinden, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung in den Entscheidungsprozess einbezogen wird.

Eventuell könnte ein Referendum über den endgültigen Status der betroffenen Gebiete abgehalten werden, um die Zustimmung der Bevölkerung zu gewährleisten. Auch hier besteht die Gefahr eines verbleibenden Restgebiets, das eigentlich zur Nation Ukraine gehört.

Mittwoch, 3. Juli 2024

Putin möchte mit AfD und Wagenknechts BSW das deutsche Parlament unterwandern

(SV)

Im österrreichischen "Standard" werden interessante neue
Geheimdienstdokumente vorgestellt, die einen Kreml-Plan zu einer Allianz aus AfD und Sahra Wagenknecht zeigen. 
Diese soll im Mittelpunkt von Kreml-Plänen stehen. Sie selbst will aber nichts davon wissen. Ziel ist es eine/zwei prorussische Partei(en) im Bundestag nach vorne zu bringen, die einerseits Putinsanktionen zurücknehmen will und andererseits die Unterstützung der Ukraine runterfahren.