Ein Gegensatz: das Interesse der Mehrheit oder das Leid des Einzelnen
(BdB) Zwangsbehandlungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie zum Schutz des Betroffenen vor schweren gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod unerlässlich sind und der Betroffene die Notwendigkeit krankheitsbedingt nicht erkennen kann. Aktuell ist die Durchführung nur in Krankenhäusern erlaubt, da dort eine adäquate medizinische Versorgung und ggf. erforderliche Nachbehandlungen gewährleistet sind. Das Gericht prüft, ob Zwangsbehandlungen zukünftig in Ausnahmefällen auch außerhalb von Krankenhäusern in einem ambulanten Kontext zulässig sein sollen, wenn auch dort eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Hintergrund sind gesundheitliche Nachteile, die durch eine Verlegung in ein Krankenhaus entstehen können, wie beispielsweise massive (Re-)Traumatisierungen.
Dazu hat der BdB eine Stellungnahme abgegeben. BdB-Jurist Kay Lütgens: „Es ist zu befürchten, dass erste Ausnahmen vom Verbot einer ambulanten Zwangsbehandlung zu einer Art „Dammbruch“ führen könnten, weil eine Behandlung im eigenen Wohnumfeld von Dritten als eine weniger einschneidende Maßnahme angesehen wird.“ Eine strikte Ablehnung von Lockerungen bedeutet jedoch auch, dass einzelne Menschen im Interesse einer Mehrheit quasi „geopfert“ würden. Kay Lütgens erläutert: „Einzelne Personen werden enormen Strapazen ausgesetzt, verbunden mit gravierenden gesundheitlichen Nachteilen, nur um eine ambulante Zwangsbehandlung grundsätzlich zu vermeiden.“
In diesem Spannungsfeld kann sich der BdB eine moderate Lockerung der jetzt geltenden Regeln vorstellen – jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Der BdB hält es beispielsweise für angebracht, neben dem*der rechtlichen Betreuer*in speziell geschulte Fachbetreuer*innen einzusetzen.
Eingriff in Grundrechte
Verbandsjurist Kay Lütgens: „Jede Zwangsmaßnahme – ob ambulant oder stationär – ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen. Grundsätzlich ist Zwang mit Artikel 14 der UN BRK, der das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen garantiert, unvereinbar. Ein grundsätzlicher Wandel im Umgang mit Zwang ist notwendig, um die Rechte und Würde der betreuten Personen zu schützen.“ Es sei deswegen keine Option neuere „mildere“ Formen von Zwang zu etablieren.
Es sei grundsätzlich die Alternative zu wählen, die den Einzelnen am wenigsten belaste, sagt Kay Lütgens: „Jede*r Bürger*in hat ein Recht auf Schutz. Zwangsmaßnahmen sind aus unserer Sicht nur dann zulässig, wenn sie die Betroffenen geringstmöglich belasten und tatsächlich nötig sind, um schwerste gesundheitliche Schäden zu vermeiden – eben als ultima ratio!“
Hemmschwelle könnte sinken
Seit Jahren kämpfen Pflegeeinrichtungen mit dem Fachkräftemangel. Der BdB warnt vor der Gefahr, dass Zwang bei Lockerungen im ambulanten Kontext nicht nur als ultima ratio eingesetzt werden könnte, sondern „als günstige Strategie für die Versorgung ‚schwieriger‘ Personengruppen. Dies könnte dazu führen, dass die Hemmschwelle für Beantragung und gerichtliche Genehmigung von Zwangsbehandlungen sinkt“, so Lütgens weiter.
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