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Donnerstag, 5. Februar 2026

Die AfD im Parlament: Ab wann ist ein Parteienverbot wirklich geboten?

Parlament im Aufruhr?
AI, gemeinfrei


Ein Parteienverbot grundsätzlich nicht einmal in Erwägung zu ziehen, ist demokratietheoretisch problematisch. Das Grundgesetz versteht sich ausdrücklich als wehrhafte Demokratie; Art. 21 GG ist kein Ausnahmeartikel für extreme Notlagen, sondern ein bewusst vorgesehenes Schutzinstrument. Wer öffentlich erklärt, ein Parteiverbot komme „prinzipiell nicht infrage“, verzichtet freiwillig auf ein zentrales Mittel der Verfassungsverteidigung, zu hoher Aufwand, und schwächt damit nicht die betreffende Partei, sondern die Autorität der Verfassung selbst. Es wäre so, als ob der Feuerlöscher gar nicht hinter Glas einsatzbereit gehalten würde. Dieser Eindruck ergibt sich, wenn man, wie im Artikel davor zu lesen, den Eindruck gewinnt, weitgehendes Ignorieren reicht aus.

Ein solcher Verzicht sendet zudem ein fatales Signal nach außen: Er legt nahe, dass offen verfassungsfeindliche Ziele folgenlos bleiben, solange sie in parlamentarischer Sprache vorgetragen werden. Das kann Radikalisierung eher befördern als eindämmen, weil es die Grenze des rechtlich und politisch Erlaubten unscharf werden lässt.

Hinzu kommt eine Normalisierungsdynamik. Wenn der Staat erklärt, ein Verbot werde nicht einmal geprüft, verschiebt sich der Maßstab dessen, was als noch akzeptabel gilt. Was heute als „zu extrem für Regierungsverantwortung, aber tolerierbar im System“ beschrieben wird, kann morgen als „problematisch, aber koalitionsfähig“ erscheinen. Geschichte und Demokratietheorie zeigen, dass nicht markierte Grenzen dazu tendieren, schleichend verschoben zu werden. Eine Demokratie, die ihre eigenen roten Linien nicht mehr sichtbar benennt, verliert Orientierungskraft – nach innen wie nach außen.

Zugleich untergräbt ein kategorischer Verzicht auf Prüfung die Glaubwürdigkeit staatlicher Institutionen. Wenn Sicherheitsbehörden eine Partei als gesichert extremistisch einstufen, politische Entscheidungsträger aber erklären, daraus folge keinerlei verfassungsrechtliche Konsequenz auch nur im Prüfmodus, entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Analyse und Handlung. Das nährt den Eindruck politischer Bequemlichkeit oder Angst vor Konflikten und verstärkt das Misstrauen jener Bürger, die vom Staat Klarheit und Konsequenz erwarten.

Schließlich verengt die kategorische Ablehnung eines Parteiverbots auch den politischen Handlungsspielraum für die Zukunft. Sollte sich die Wirkmacht einer extremistischen Partei weiter erhöhen, wäre ein späterer Kurswechsel schwerer zu vermitteln und rechtlich riskanter, weil wertvolle Zeit zur Beweissicherung und zur öffentlichen Grenzdefinition verloren gegangen ist. Nicht das Prüfen eines Verbots ist demokratieschädlich, sondern das bewusste Unterlassen jeder Prüfung trotz wachsender Anhaltspunkte.

Die einzig verantwortbare Haltung besteht daher nicht im reflexhaften Verbot und ebenso wenig im demonstrativen Wegsehen. Demokratisch geboten ist eine ergebnisoffene, kontinuierliche Prüfung, klar begründet, transparent kommuniziert und strikt rechtsstaatlich geführt. Nur so bleibt die Wehrhaftigkeit der Demokratie glaubwürdig, ohne selbst autoritär zu werden.


Ab wann ist ein Parteienverbot wirklich geboten? 


1. Verfassungsfeindliche Zielsetzung und der Schutz der Menschenwürde (Art. 1, Art. 3 GG)

Ein Parteienverbot ist rechtlich erst dann geboten, wenn eine Partei nicht nur punktuell problematische Aussagen tätigt, sondern eine Zielsetzung verfolgt, die den Kern der freiheitlich-demokratischen Grundordnung angreift. Besonders sensibel ist hierbei der Menschenwürdegrundsatz nach Art. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. In der Programmatik und Rhetorik der AfD finden sich wiederholt Ansätze einer ethnisch-kulturellen Umdeutung des Staatsvolks, die dem verfassungsrechtlichen Verständnis des Volkes als Gesamtheit aller Staatsbürger widerspricht. Solche Positionen bleiben solange vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt, wie sie abstrakt bleiben. Ein Parteienverbot wird jedoch geboten, sobald diese Vorstellungen in konkrete Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis überführt werden, die Menschen systematisch nach Herkunft, Abstammung oder kultureller Zuschreibung ungleich behandelt. In diesem Moment wäre der unantastbare Würdekern des Grundgesetzes verletzt, und die Partei würde nicht mehr opponieren, sondern die Verfassung durch ein alternatives Ordnungsmodell ersetzen wollen.


2. Angriff auf die Gewaltenteilung und den Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 97 GG)

Ein weiterer zentraler Prüfstein ist die Haltung zur Gewaltenteilung und zur Unabhängigkeit der Justiz. Art. 20 GG garantiert die Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz, Art. 97 GG schützt die richterliche Unabhängigkeit. Die AfD delegitimiert Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verfassungsorgane regelmäßig als politisch motiviert und fordert strukturelle Eingriffe in deren Arbeit. Solange dies auf der Ebene scharfer Kritik verbleibt, ist es verfassungsrechtlich zulässig. Ein Parteienverbot wird jedoch zwingend, wenn eine Partei planmäßig darauf hinarbeitet, Richter politisch zu steuern, staatsanwaltliche Weisungen parteipolitisch zu instrumentalisieren oder Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu missachten. Dann läge ein aggressiv-kämpferischer Angriff auf den institutionellen Kern der demokratischen Ordnung vor.


3. Zerstörung der freien öffentlichen Meinungsbildung (Art. 5 Abs. 1 GG)

Die freiheitliche Demokratie ist auf eine offene, pluralistische Öffentlichkeit angewiesen. Art. 5 GG schützt die Presse- und Meinungsfreiheit als Voraussetzung demokratischer Willensbildung. Die pauschale Delegitimierung unabhängiger Medien und die Forderung nach staatlicher Disziplinierung überschreiten für sich genommen noch nicht die Schwelle zum Parteiverbot. Diese Schwelle ist jedoch erreicht, wenn eine Partei in Regierungsverantwortung versucht, Medien durch rechtliche, finanzielle oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu kontrollieren oder oppositionelle Berichterstattung zu unterdrücken. In diesem Fall würde nicht nur Kritik geäußert, sondern die Grundlage demokratischer Meinungsbildung strukturell zerstört, was ein Verbot verfassungsrechtlich geboten macht.


4. Aushöhlung des Minderheitenschutzes und der Grundrechtsbindung (Art. 1, Art. 3, Art. 19 GG)

Der Schutz von Minderheiten gehört zu den unverfügbaren Elementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Art. 1 und Art. 3 GG garantieren gleiche Würde und gleiche Rechte, Art. 19 GG sichert die Unantastbarkeit des Wesensgehalts der Grundrechte. Programmpunkte, die eine „Mehrheitskultur“ normativ über andere Lebensformen stellen, bleiben zunächst politische Positionierungen. Ein Parteienverbot wird jedoch zwingend, wenn diese Positionen in konkrete staatliche Maßnahmen übersetzt werden, die Grundrechte bestimmter Gruppen einschränken, selektiv anwenden oder faktisch entziehen. In diesem Fall würde die Partei den Grundrechtsstaat nicht mehr akzeptieren, sondern durch ein Mehrheits- oder Identitätsregime ersetzen.


5. Konkrete Wirkmacht und Durchsetzungsnähe als Kipppunkt (Art. 21 Abs. 2 GG)

Der entscheidende Maßstab für die Gebotenheit eines Parteienverbots ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 GG in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere seit dem NPD-Urteil von 2017. Danach genügt verfassungsfeindliche Zielsetzung allein nicht; hinzukommen muss eine konkrete Wirkmacht. Ein Verbot wird zwingend, wenn eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen realistische Aussicht hat, diese auch umzusetzen. Dies ist der Fall, wenn sie in mehreren Ländern mitregiert, auf Bundesebene Machtoptionen besitzt oder Schlüsselpositionen in Verwaltung, Sicherheitsbehörden oder Justiz politisch nutzt, um ihre Programmatik in Praxis zu überführen. Ab diesem Punkt ist die Gefahr nicht mehr abstrakt, sondern konkret, und ein Nichthandeln des Staates würde selbst gegen die Schutzpflicht aus dem Grundgesetz verstoßen.


FAZIT
Ein Parteienverbot ist nicht bei verfassungsfeindlicher Meinung geboten, sondern bei verfassungsfeindlicher Machtanwendung mit realistischer Aussicht auf Erfolg. In dem Moment, in dem aus Programmen staatliche Praxis wird und aus politischer Praxis dauerhafte Herrschaft, ist ein Verbot kein politischer Eingriff mehr, sondern die konsequente Durchsetzung des Grundgesetzes selbst.