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Mittwoch, 17. Juli 2024

ICC Internationaler Gerichtshof: Anklage russischer Kriegsverbrecher i.d. UKRAINE - 17.Juli Jahrestag der Internationalen Gerichtsbarkeit

Zuständigkeit in der aktuellen Situation der Ukraine

Die Ukraine ist kein Vertragsstaat des Römischen Statuts, hat jedoch zweimal von ihrem Vorrecht Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für mutmaßliche Straftaten nach dem Römischen Statut, die in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Statuts anzuerkennen. Mit der ersten von der ukrainischen Regierung abgegebenen Erklärung wurde die Zuständigkeit des IStGH für mutmaßliche Straftaten, die auf ukrainischem Hoheitsgebiet begangen wurden, vom 21. November 2013 bis zum 22. Februar 2014 anerkannt. Mit der zweiten Erklärung wurde dieser Zeitraum unbefristet verlängert, so dass ab dem 20. Februar 2014 im gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine begangene mutmaßliche Straftaten erfasst werden.

Am 28. Februar 2022 kündigte der IStGH-Ankläger an, dass er die Genehmigung zur Einleitung einer Untersuchung der Lage in der Ukraine auf der Grundlage der früheren Schlussfolgerungen des Büros aus seiner vorläufigen Prüfung beantragen werde, die alle neuen mutmaßlichen Straftaten, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, einbezieht.

Am 1. März 2022 erhielt das Büro einen Antrag der Republik Litauen als Vertragsstaat. Am 2. März 2022 reichte die folgende koordinierte Gruppe von Vertragsstaaten eine gemeinsame Verweisung ein: Republik Albanien, Commonwealth of Australia, Republik Österreich, Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Kanada, Republik Kolumbien, Republik Costa Rica, Republik Kroatien, Republik Zypern, Tschechische Republik, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Republik Frankreich, Georgien, Bundesrepublik Deutschland, Hellenische Republik, Ungarn, Republik Island, Irland, Republik Italien, Republik Lettland, Fürstentum Liechtenstein, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Neuseeland, Königreich Norwegen, Königreich der Niederlande, Republik Polen, Republik Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Königreich Schweden, Schweizerische Eidgenossenschaft, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Am 2. März 2022 gab der Ankläger bekannt, dass er auf der Grundlage der eingegangenen Befassungen eine Untersuchung der Situation in der Ukraine eingeleitet hat. Im Einklang mit den allgemeinen Zuständigkeitsparametern, die sich aus diesen Befassungen ergeben, und unbeschadet des Schwerpunkts der Ermittlungen umfasst der Umfang der Situation alle vergangenen und gegenwärtigen Vorwürfe von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord, die seit dem 21. November 2013 auf irgendeinem Teil des ukrainischen Hoheitsgebiets von irgendeiner Person begangen wurden.

Am 11. März 2022 bestätigte der Ankläger, dass zwei weitere Staaten, Japan und Nordmazedonien, die Situation in der Ukraine an das Büro verwiesen haben. Am 21. März 2022 informierte Montenegro das Büro über seine Entscheidung, sich der Gruppe der Vertragsstaaten anzuschließen, und am 1. April 2022 schloss sich die Republik Chile der Gruppe der Vertragsstaaten an. 

Am 17. März 2023 erließ die IStGH-Vorverfahrenskammer II im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Haftbefehle gegen zwei Personen: Herrn Wladimir Wladimirowitsch Putin, Präsident der Russischen Föderation, und Frau Maria Aleksejewna Lwowa-Belowa, Beauftragte für die Rechte des Kindes im Büro des Präsidenten der Russischen Föderation. Auf der Grundlage der Anträge der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2023 kam die Vorverfahrenskammer II zu dem Schluss, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass jeder Verdächtige für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung (Kinder) und des rechtswidrigen Transfers der Bevölkerung (Kinder) aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation zum Nachteil der ukrainischen Kinder verantwortlich ist.

Am 5. März 2024 erließ die IStGH-Vorverfahrenskammer II im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine Haftbefehle gegen zwei Personen: Herrn Sergej Iwanowitsch Kobylasch, einen Generalleutnant der russischen Streitkräfte, der zum betreffenden Zeitpunkt Befehlshaber der Langstreckenluftfahrt der Luft- und Raumfahrtkräfte war, und Herrn Viktor Nikolajewitsch Sokolow, einen Admiral der russischen Marine, der zum betreffenden Zeitpunkt Befehlshaber der Schwarzmeerflotte war. Auf der Grundlage der Anträge der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 ist die Vorverfahrenskammer II zu der Auffassung gelangt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass jeder Verdächtige für das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte, für das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an Zivilpersonen oder der Beschädigung ziviler Objekte und für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmenschlicher Handlungen verantwortlich ist.

Die Anklagebehörde hat ein spezielles Portal eingerichtet, über das alle Personen, die möglicherweise über relevante Informationen zur Situation in der Ukraine verfügen, die Ermittler des IStGH kontaktieren können.


Angeklagte


Wladimir Wladimirowitsch Putin

Geboren am 7. Oktober 1952, Präsident der Russischen Föderation. Soll für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung (Kinder) und der rechtswidrigen Verbringung der Bevölkerung (Kinder) aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation verantwortlich sein (gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii des Römischen Statuts). Die Verbrechen sollen zumindest ab dem 24. Februar 2022 in den besetzten ukrainischen Gebieten begangen worden sein. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass Herr Putin für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, i) weil er die Handlungen unmittelbar, gemeinsam mit anderen und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts) und ii) weil er es versäumt hat, seine zivilen und militärischen Untergebenen, die die Handlungen begangen oder ihre Begehung zugelassen haben und die seiner tatsächlichen Autorität und Kontrolle unterstanden, gemäß der Verantwortlichkeit des Vorgesetzten angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 Buchstabe b des Römischen Statuts).

Maria Alekseyevna Lvova-Belova

Geboren am 25. Oktober 1984, Beauftragte für die Rechte der Kinder im Büro des Präsidenten der Russischen Föderation. Angeblich verantwortlich für das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation der Bevölkerung (Kinder) und des rechtswidrigen Transfers der Bevölkerung (Kinder) aus den besetzten Gebieten der Ukraine in die Russische Föderation (gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer viii des Römischen Statuts). Die Verbrechen sollen zumindest ab dem 24. Februar 2022 in den besetzten ukrainischen Gebieten begangen worden sein. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass Frau Lvova-Belova die individuelle strafrechtliche Verantwortung für die genannten Verbrechen trägt, da sie die Taten unmittelbar, gemeinsam mit anderen und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts).

Sergei Iwanowitsch Kobylasch

Geboren am 1. April 1965, Generalleutnant der russischen Streitkräfte, zum fraglichen Zeitpunkt Befehlshaber der Langstreckenluftfahrt der Luft- und Raumfahrttruppen. Verantwortlich für das Kriegsverbrechen der gezielten Angriffe auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der übermäßigen zufälligen Schädigung von Zivilpersonen oder der Beschädigung ziviler Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts. Es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass Herr Kobylasch für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Handlungen gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Streitkräfte angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 Buchstabe a des Römischen Statuts).

Viktor Nikolajewitsch Sokolow

Geboren am 4. April 1962, Admiral in der russischen Marine, zum fraglichen Zeitpunkt Befehlshaber der Schwarzmeerflotte. Verantwortlich für das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an der Zivilbevölkerung oder an zivilen Objekten (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts. Es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass Herr Sokolov für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Handlungen gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Truppen angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 Buchstabe a des Römischen Statuts).

Sergej Kuschugetowitsch Schoigu

Geboren am 21. Mai 1955, Verteidigungsminister der Russischen Föderation zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verhaltens. Wird beschuldigt, das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an Zivilpersonen oder ziviler Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie das Verbrechen gegen die Menschlichkeit unmenschlicher Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts begangen zu haben. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass er für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Handlungen gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b des Römischen Statuts) und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Streitkräfte angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 des Römischen Statuts).

Valery Vasilyevich Gerasimov

Geboren am 8. September 1955, Chef des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation und Erster Stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation zur Zeit der mutmaßlichen Taten. Er soll für das Kriegsverbrechen der Leitung von Angriffen auf zivile Objekte (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Römischen Statuts) und das Kriegsverbrechen der Verursachung übermäßiger zufälliger Schäden an der Zivilbevölkerung oder an zivilen Objekten (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Römischen Statuts) sowie für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der unmenschlichen Handlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Römischen Statuts verantwortlich sein. Es gibt hinreichende Gründe für die Annahme, dass er für die genannten Verbrechen individuell strafrechtlich verantwortlich ist, weil er (i) die Taten gemeinsam und/oder durch andere begangen hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a des Römischen Statuts), (ii) die Begehung der Verbrechen angeordnet hat (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b des Römischen Statuts) und/oder (iii) es versäumt hat, die ihm unterstellten Streitkräfte angemessen zu kontrollieren (Artikel 28 des Römischen Statuts).