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netzwerkB-Pressemitteilung vom 3. Februar 2014 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Staaten haften auch für unterlassene Hilfe bei Missbrauchsfällen in kirchlichen und privaten Einrichtungen Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg verurteilte in der letzten Woche in dem Fall O`Keeffe gegen Irland den irischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro an eine heute 50-jährige Irin, welche als Neunjährige 1973 durch den Direktor ihrer Schule mehrfach sexuell missbraucht wurde. Das Urteil verpflichtet den irischen Staat zwar nicht zur Änderung oder zum Erlass von Gesetzen und entfaltet auch keine unmittelbare Wirkung in anderen bzw. für andere Staaten. Dennoch ist das Urteil als äußerst beachtlicher Schritt des Gerichtshofs zu werten. Hintergrund des Urteils ist insbesondere die Tatsache, dass es bereits vor den durch die Klägerin erlittenen Missbrauchsfällen Beschwerden und Anzeigen der Mutter eines anderen Kindes aufgrund sexueller Übergriffe an der Schule gegeben hatte, es jedoch weder zu einem Ermittlungsverfahren, noch zum Ergreifen von Schutzmaßnahmen gekommen war. Der für die Schulaufsicht zuständige katholische Geistliche hatte der Mutter des Kindes lediglich geraten, dass das Mädchen künftig Hosen statt Kleider tragen solle. In den innerstaatlichen Vorinstanzen in Irland wies – wie auch in anderen Ländern nahezu typisch – der Staat die Verantwortung für das Leid der Klägerin und zahlreicher weiterer ehemaliger Schüler mit dem Argument von sich, dass die betroffenen Schulen von der katholischen Kirche verwaltet wurden und nicht vom Staat selbst. In den Schulalltag mische sich der Staat nicht ein. Besonders perfide erscheint in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Klägerin als auch über einhundert weiteren Klägern nach der Abweisung der Klage durch den irischen Supreme Court, dem höchsten irischen Gericht, von staatlicher Seite damit gedroht wurde, dass sämtliche Gerichtskosten gegenüber den Klägern geltend gemacht werden würden, falls diese ihre Klagen nicht endgültig fallen ließen. Die Klägerin ließ sich hiervon jedoch glücklicherweise nicht abschrecken, rief stattdessen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und bekam – nach einem insgesamt 15 Jahre andauernden Rechtsstreit – von diesem die Bestätigung, dass sie unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten habe und angesichts des Verhaltens des irischen Staates der Möglichkeit beraubt worden sei, sich Recht zu verschaffen. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf Genugtuung und sei zu entschädigen, so der Gerichtshof. Insbesondere stellte der Gerichtshof in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der Staat die Verantwortung dafür trage, dass alle Kinder in ALLEN Schulen vor Missbrauch und vergleichbaren Übergriffen geschützt werden und dass Mechanismen bestehen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen zu können. Was zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als Aussage mit weitreichenden Konsequenzen. Vereinfacht ausgedrückt, verdeutlichte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit diesem Ansatz erstmals seine Auffassung, dass ein Staat sich seiner staatlichen Schutzpflichten nicht dadurch „entledigen“ kann, indem er typischerweise staatliche Aufgabenbereiche auf kirchliche oder private Einrichtungen überträgt. Das heißt konkret, dass ein Staat auch für den Schutz von Schülern in kirchlichen oder allgemein religiösen sowie in privaten Einrichtungen verantwortlich ist und dementsprechend beim Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Schüler haftbar gemacht werden kann, wenn sich herausstellt, dass diese Schutzpflichten nicht oder nicht ausreichend eingehalten oder gar ignoriert worden sind. Diese Aussage des Gerichtshofs wird künftig auch durch die Gerichte in anderen Staaten Berücksichtigung zu finden haben, welche die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, somit auch in Deutschland. Bedeutung kann dies in Deutschland vor allem in all jenen Fällen erlangen, in welchen der Staat - nachweislich - „sehenden Auges“ seiner Verantwortung zum Schutz Minderjähriger vor sexuellen oder sonstigen Übergriffen nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist, etwa trotz Kenntnis von aufgetretenen Missbrauchsfällen in Heimen, Schulen oder sonstigen Einrichtungen, unabhängig von deren Trägerorganisation und Ausgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2004 („Fall Görgülü“) die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt. Es besteht somit durchaus Hoffnung auf eine künftig betroffenenfreundlichere Rechtsprechung als in der Vergangenheit, auch wenn der (Rechts-)Weg bis zur Durchsetzung von Opferrechten nach wie vor lang und steinig bleiben wird.
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AntwortenLöschen"Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."
Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger.
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AntwortenLöschenUPDATE !
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen Irland – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ): „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.
In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( WEST ca. 1949-1985 | OST ca. 1949-1990 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? – Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? – Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland – der Deutsche Bundestag – nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? – Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! — HIER IST VON WIRKLICHER ENTSCHÄDIGUNG DIE REDE ! ) – Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?
Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlich dem UNO-Antifolterkomitee ! )
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AntwortenLöschenEines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt - EuGMR 027 (2014)
Eines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt ! --- jetzt in Deutsch !
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014. --- Das Urteil in Deutsch.
Das Urteil in Deutsch ist jetzt hier zu finden @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=867#p867 ( sehr langer Beitrag, der einschließlich dem im Hintergrund laufenden HTML-Quelltext insgesamt 32558 Zeichen umfaßt, einschließlich Leerzeichen ).
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014.
Übersetzung des Urteils vom Englischen ins Deutsche.
Der irische Fall Luise O´Keeffe
vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache O'Keeffe gg. Irland, Urteil vom 28.1.2014, Bsw. 35810/09
Das ORIGINAL in deutscher Sprache (d.h. diese Übersetzung) ist in dieser österreichischen Datenbank zu finden @ http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20140128_AUSL000_000BSW35810_0900000_000/JJT_20140128_AUSL000_000BSW35810_0900000_000.html
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AntwortenLöschenEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Dieses EuGMR-Urteil – EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 – auf das ich im unmittelbar vorhergehenden Beitrag verweise, und welches jetzt auch in Deutsch zur Verfügung steht, ist eines der wichtigsten EuGMR-Urteile überhaupt:
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
im Fall von Beschwerdeführerin Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014 (Beschwerde: Bsw. 35810/09)
in einfacher und für alle verständlicher Sprache:
Das Urteil läuft darauf hinaus, dass nicht nur der Staat selbst nicht foltern darf, aber auch nicht das Foltern durch andere zulassen oder auch nur tolerieren darf. Der Staat ist verpflichtet seine Bürger zu schützen und jegliches Foltern aktiv zu verhindern, und auch das Foltern von Kindern in seinem Land aktiv zu verhindern. Ein Staat, der diesen seinen Pflichten nicht nachkommt – nicht nachgekommen ist – muß Schadenersatz leisten. Ein Staat, der diesbezüglich auf ganzer Ebene verfehlt, begibt sich ausserhalb der akzeptierten Normen der Staatengemeinschaft und läuft damit die Gefahr als „Schurkenstaat“ ("rogue state") bezeichnet zu werden.
Und hier jetzt noch einmal für alle der Link (ein weiterer Link ! ) zu diesem überaus wichtigen Urteil: http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=867#p867
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AntwortenLöschenWer von Euch ist bereit mitzuhelfen dies auch via TWITTER zu verbreiten?
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Es handelt sich hierbei um das Urteil Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014 ( siehe @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=559#p559 )
Für all diejenigen, die TWITTERN / ZWITCHERN können und das auch des öfteren tun: Könnt Ihr mal bitte die folgenden zwei sich jeweils auf 160 Zeichen beschränkenden NACHRICHTEN verbreiten, und überall weiterverbreiten.
IN DEUTSCH:
» „Rechtsstaat“ Westdeutschland verfehlt über Jahrzehnte hinweg die Folter seiner Kinder zu verhindern. - Ein wichtiges Urteil dazu in Deutsch "EuGMR 027 (2014)". «
IN ENGLISCH:
» West Germany 40 long years failed to protect its children against torture. - Highly relevant judgment of the European Court of Human Rights: "ECHR 027 (2014)". «
Viele Leute werden dann, hoffentlich, einfach "EuGMR 027 (2014)" (für DEUTSCH) oder "ECHR 027 (2014)" (für ENGLISCH) googeln und das Urteil dann an einer oder anderer Stelle sofort, wie gewünscht, in Deutsch und / oder in Englisch im Internet finden.
Danke / Thank you
Martin MITCHELL (Ehemaliges Heimkind-WEST; Jg. 1946)
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AntwortenLöschenEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
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Es ist wirklich beschämend:
Wie aus dem Internet hervorgeht und ersichtlich ist:
Dieses Urteil, Louise O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014), entschieden am 28.01.2014 im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, scheint nicht einen einzigen Rechtsanwalt im deutschsprachigen Raum zu interessieren:
Für dieses Urteil in Deutsch siehe @ http://www.ehemalige-heimkinder-tatsachen.com/viewtopic.php?p=867#p867
Obwohl eine Übersetzung dieses Urteils in die deutsche Sprache schon seit Ende letzten Jahres im Internet zur Verfügung steht, hat keine Anwaltskanzlei im deutschsprachigen Raum dieses Thema – bei dem es sich um „Koventionsverpflichtungen“ und „Staatshaftung“ handelt – bisher aufgegriffen, veröffentlicht oder auch nur mit einem einzigen Wort erwähnt.
Ähnlich verhält es sich, in dieser Sache, was die Juristen und Rechtswissenschaftler im deutschsprachigen Raum betrifft.
Sind die Anwälte, Juristen und Rechtswissenschaftler in bestimmten europäischen Ländern tatsächlich so feige, dass sich niemand von ihnen an dieses Thema herantraut?
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AntwortenLöschenDer Verein ehemaliger Heimkinder e.V. steht zur Verfügung!
BITTE teilen! und/oder an die entsprechenden Institutionen schicken! - DANKE!
ANFANG DES ZITATS.
Aufruf an Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Studierende mit dem Studienziel - Fachbereich Pädagogik und/oder Psychologie!
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verein ehemaliger Heimkinder e. V. (VEH e.V.) hat sich 2004 gegründet, um die Interessen ehemaliger Heimkinder zu vertreten. Nach der Gründung wurde der Verein in Aachen in das Vereinsregister eingetragen und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.
Anlass für die Gründung des Vereins waren systematische Straftaten an Heimkindern und massive Menschenrechtsverletzungen, die Kindern und Jugendlichen in der Zeit von 1945 bis 1975 und darüber hinaus in kirchlichen und staatlichen Heimen widerfahren sind. Im VEH e.V. vertreten sind Ehemalige aus Waisenhäusern, Kleinkinderheimen, Kinderheimen, Jugendheimen, Erziehungsheimen, Behindertenheimen, Kinder- und Jugendpsychiatrien, sowie auch aus Spezialheimen und Jugendwerkhöfen in der Ex-DDR.
Die Heime in den alten Bundesländern waren kirchlich (beide großen Konfessionen, ca. 80%), staatlich, kommunal und privat, die Heime in der ehemaligen DDR hingegen waren überwiegend staatlich organisiert.
Der Verein will das Unrecht aufklären und öffentlich bekannt machen sowie Kontakte unter den Betroffenen ermöglichen. Er setzt sich dafür ein, dass die Betroffenen Entschädigungen in Form von Opferrenten, Lohnnachzahlungen, Schmerzensgeld erhalten.
Weiter sieht der Verein es als seine Aufgabe, aufzuklären, zu berichten, durch die Geschichte zu sensibilisieren, sich aktiv um Veränderung, Prävention und Aufklärung des Erziehernachwuchses zu kümmern.
Wir sind sicher, dass es einen großen Bedarf gibt, ein Bewusstsein für die in Ausbildung stehenden zukünftigen pädagogischen Kräfte auch – und vielleicht besonders – für die horrenden Fehler der Vergangenheit zu schaffen, die Hunderttausende mit deutlichen Einschränkungen der Lebensqualität zahlen mussten und heute noch zahlen.
Unser Angebot richtet sich an Schulen, FHS, Unis und Studierende, die InterviewpartnerInnen für Masterarbeiten und ähnliches suchen.
Der VEH e.V. kann Kontakte zu Opfern und Überlebenden der Schwarzen Pädagogik vermitteln, um im begrenzten Rahmen Projekte an Schulen und Unis im Bereich Pädagogik und Psychologie zu unterstützen.
Projektthemen könnten sein:
● Bindungsproblematiken in Kindheit und Jugend
● Gewalt unter HeimbewohnerInnen
● Gewalt ausgehend von ErzieherInnen und anderen Angestellten
● Mobbing
● Übergriffigkeit
● sexuelle Gewalt
● Missbrauch
● Zwang
● Isolierung
● Aus der Heimzeit resultierende Konflikte
Weiter kann in solchen Projekten sehr nachhaltig gezeigt werden, welche oftmals lebenslangen Schäden entstanden sind, welches Leid noch heute bei den Opfern vorhanden ist, welche Kämpfe Ehemalige mit Behörden, Trägern, Kirchen haben, wie sie um Entschädigungen und Anerkennung kämpfen müssen.
Wir bieten GesprächspartnerInnen, die in vorzugsweise kleinen Projektgruppen ihre Geschichte erzählen und damit Möglichkeiten zur Ausarbeitung wirksamer Prävention aufzeigen können.
Bitte wenden Sie sich an den Vorstand um Gesprächspartner vermittelt zu bekommen.
Kontakte:
Heidi Dettinger – Mail: h.dettinger@veh-ev.eu
Dirk Friedrich – Mail: d.friedrich@veh-ev.eu
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand
Verein ehemaliger Heimkinder e. V. (VEH e.V)
DAS ZITAT IST HIERMIT ABGESCHLOSSEN.
QUELLE: https://web.facebook.com/VEHeV/posts/703635363070288
BITTE teilen! und/oder an die entsprechenden Institutionen schicken! - DANKE!
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